Stand: Juli 2023
Diese Allgemeinen Softwarelizenz-Bestimmungen gelten für die von der Assyst GmbH („Lizenzgeber“) vertriebenen Softwareprodukte sowie Hardwareprodukte, sofern die Bestimmungen auf Letztere anwendbar sind. Bei Verwendung von Softwareprodukten Dritter, gelten zusätzlich die Softwarebestimmungen Dritter. Die jeweilige Software wird dem Lizenznehmer entweder dauerhaft oder zeitlich befristet gegen Bezahlung des im Angebotsschreiben festgesetzten Preises („Entgelt“) überlassen. Software meint das jeweils im Angebot genannte Computerprogramm im Objektcode und stellt mit der dazugehörigen Dokumentation den Lizenzgegenstand im Sinne dieser Bestimmungen dar.
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird bei personenbezogenen Wörtern die männliche Form verwendet. Entsprechende Begriffe gelten im Sinne der Gleichbehandlung für alle Geschlechter.
a. Diese Softwarelizenz-Bestimmungen regeln zum einen die dauerhafte Überlassung („Kauf“) und zum anderen die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung („Miete“) des im Angebot vorgesehenen Lizenzgegenstands sowie die Einräumung der unter Ziffer 4 und 6 beschriebenen Rechte zur vertragsgemäßen Nutzung. Der Vertragsgegenstand ergibt sich im Einzelnen aus dem Angebot. Darin wird die Beschaffenheit des überlassenen Lizenzgegenstands abschließend geregelt sowie die Hardware- und Softwareumgebung festgelegt, die für den Einsatz des Lizenzgegenstands vorgesehen ist.
b. Der Lizenzgeber vertreibt darüber hinaus Softwareprodukte von Partnerfirmen. Insoweit gelten im Falle des Kaufs oder der Miete dieser Softwareprodukte zusätzliche Vertragsbedingungen, welche einen wesentlichen Bestandteil des jeweiligen Vertrags darstellen: Für die Nutzung der Oracle Software gelten zusätzlich die in der Anlage 1 gesondert aufgeführten Oracle Lizenzbestimmungen. Für die Nutzung der Verce Avatar ModelBundles gelten zusätzlich die in der Anlage 2 gesondert aufgeführten Lizenzbedingungen über die Miete eines Standard ModelBundles und Add-Ons und die Allgemeinen Bestimmungen für die Anpassung eines Standard ModelBundles durch Add-Ons. Für die Nutzung von Produkten von Style3D gelten zusätzlich die in der Anlage 3 aufgeführten Lizenzbestimmungen der Linctex Technology Co., Ltd. Diese zusätzlichen Bedingungen sind unter https://www.assyst.info/about/conditions/ einsehbar und stehen dort in der jeweils aktuell gültigen Fassung zum Download zur Verfügung. Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen Bestimmungen und den Bestimmungen Dritter, gelten die Bestimmungen Dritter mit Ausnahme der Bestimmungen über das anwendbare Recht und über die Gerichtsstandsvereinbarung vorrangig.
c. Jegliche Nutzung des Lizenzgegenstands setzt die ordnungsgemäße Zahlung des jeweils vereinbarten Entgelts voraus.
d. Falls diesen Bestimmungen nicht zugestimmt wird, besteht keine Berechtigung den Lizenzgegenstand zu installieren oder zu nutzen.
a. Sofern der Lizenzgegenstand mit einem Lizenzschlüssel geschützt ist, erfolgt die Überlassung des Lizenzschlüssels durch Hardware Dongle oder Online Lizenzierung und ausschließlich für die Nutzung des Lizenzgegenstands, wie dieser in den vorliegenden Allgemeinen Softwarelizenz-Bestimmungen, dem Angebot und der Dokumentation im Einzelnen festgelegt ist. Die Übergabe mittels Online Lizenzierung erfolgt durch Übermittlung eines Links und eines Passworts zur Bereitstellung des Zugangs und der Installation des Lizenzgegenstands auf die Hardware des Lizenznehmers. Mit der Übergabe des Lizenzgegenstands geht die Transportgefahr (insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs oder Zerstörung) des Lizenzgegenstands auf den Lizenznehmer über.
b. Der Lizenzgeber ist berechtigt, dem Lizenznehmer bei Überlassung des Lizenzgegenstands eine zeitlich befristete ablauffähige Programm-Version zu übergeben, verbunden mit der Zusage, nach Entrichtung aller nach Überlassung des Lizenzgegenstands fällig werdenden Vergütungen den unbefristeten Lizenzschlüssel unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
Diese Bestimmungen und die Bestimmungen im Sinne von Ziffer 1, lit. b. gelten ausschließlich. Die vom Lizenznehmer im Rahmen seiner Korrespondenz übersandten Allgemeinen Einkaufs- oder Lieferbedingungen oder sonstige Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nicht Vertragsinhalt.
a. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer im Falle des Kaufs des Lizenzgegenstands mit vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts zu internen Zwecken das nicht ausschließliche, einfache, zeitlich unbeschränkte, Recht, den Lizenzgegenstand nach Maßgabe dieser Softwarelizenz-Bestimmungen zu nutzen. Die Lizenzgewährung bezieht sich auf den im Angebot angegebenen Standort des Lizenznehmers.
b. Das Recht zur Nutzung ist beschränkt auf die vom Lizenznehmer erworbene Anzahl von Lizenzplätzen. Soweit keine zusätzlichen Lizenzen erworben werden, darf der Lizenzgegenstand nicht über die erworbene maximale Anzahl von Lizenzplätzen beziehungsweise über den jeweiligen vertragsgegenständlichen Hardwaretyp hinaus genutzt werden. Ein zeitgleiches Einspeichern, Vorrätighalten oder Benutzen auf mehr als nur einer Hardware ist unzulässig, wenn lediglich eine Lizenz Vertragsgegenstand ist. Wechselt der Lizenznehmer die Hardware, muss er den Lizenzgegenstand von der bisher verwendeten Hardware löschen, sofern nichts anderes im Rahmen einer Floating-Lizenz (Recht den Lizenzgegenstand auf mehreren Arbeitsplätzen (Hardware) zu nutzen, ohne dass dabei eine zeitgleiche Nutzung des Lizenzgegenstands erfolgt) vereinbart ist. Möchte der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand auf mehreren Hardwarekonfigurationen zeitgleich einsetzen, etwa im Rahmen einer Nutzung durch mehrere beschäftigte Personen, oder über die Nutzung eines Terminalservers, muss er eine entsprechende Anzahl von Lizenzen erwerben. Die Nutzung des Lizenzgegenstands per Fernzugriff (Terminalserverlösung, Remote Desktop etc.) bedarf zwingend der schriftlichen Einwilligung des Lizenzgebers.
c. Der Einsatz des überlassenen Lizenzgegenstands innerhalb eines Netzwerkes oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems ist unzulässig, sofern damit die Möglichkeit zeitgleicher Mehrfachnutzung des Programms geschaffen wird und soweit in Ziffer 4, lit. b. nicht etwas Abweichendes geregelt ist. Möchte der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand innerhalb eines Netzwerks oder eines sonstigen Mehrstations-Rechnersystems einsetzen, muss er eine zeitgleiche Mehrfachnutzung durch Zugriffsschutzmechanismen unterbinden oder dem Lizenzgeber ein gesondertes Netzwerkentgelt entrichten, dessen Höhe sich nach der Anzahl der an das Rechnersystem angeschlossenen Benutzer bestimmt. Das im Einzelfall zu entrichtende Netzwerkentgelt wird der Lizenzgeber dem Lizenznehmer umgehend mitteilen, sobald dieser dem Lizenzgeber den geplanten Netzwerkeinsatz einschließlich der Anzahl angeschlossener Benutzer schriftlich bekanntgegeben hat. Der Einsatz des Lizenzgegenstands in einem derartigen Netzwerk oder Mehrstations-Rechnersystem ist erst nach der vollständigen Entrichtung des Netzwerkentgelts zulässig.
d. Das Recht zur Vervielfältigung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf die Installation des Lizenzgegenstands auf einem im unmittelbaren Besitz des Lizenznehmers stehenden Computersystem zur Erfüllung des Nutzungszwecks und auf eine Vervielfältigung, die für das Laden, Anzeigen, Ablaufen, Übertragen und Speichern des Lizenzgegenstands notwendig ist.
e. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer das Recht, den Lizenzgegenstand auf Arbeitsspeicher und Festplatten zu kopieren und das Recht zur Fehlerberichtigung. Der Lizenznehmer darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien des Lizenzgegenstands erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Soweit der Lizenznehmer seine Datensicherung auf einen externen Dienstleister auslagert, insbesondere auf einen Cloud-Dienstleister, hat er sicherzustellen, dass seine Sicherungskopien nicht einem unkontrollierten Zugriff Dritter ausgesetzt sind.
f. Das Recht zur Bearbeitung des Lizenzgegenstands ist beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität des Lizenzgegenstands.
g. Das Recht zur Dekompilierung des Lizenzgegenstands wird unter der Bedingung des § 69 e Abs. 1 Nr. 1 bis 3 UrhG und im Rahmen des § 69 e Abs. 2 Nr. 1 bis 3 UrhG insbesondere dann gewährt, wenn der Lizenznehmer den Lizenzgeber schriftlich von seinem Vorhaben unterrichtet und mit einer Frist von mindestens zwei Wochen zur Überlassung der erforderlichen Informationen gebeten hat. Für alle Kenntnisse und Informationen, die der Lizenznehmer im Rahmen des Dekompilierens erlangt, gilt die Geheimhaltungspflicht.
h. Der Lizenzgeber behält sich das Eigentum an sämtlichen Kopien des Lizenzgegenstands bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Entgelts vor. Im Falle der Verletzung des Vertrags durch den Lizenznehmer, insbesondere bei Zahlungsverzug, hat der Lizenzgeber das Recht, auf Kosten des Lizenznehmers sämtliche Kopien des Lizenzgegenstands, an denen sich der Lizenzgeber das Eigentum vorbehalten hat, herauszuverlangen, oder, soweit einschlägig, die Abtretung solcher dem Lizenznehmer zustehenden Rechte gegen Dritte zu verlangen. Der Lizenznehmer wird dem Lizenzgeber für diesen Fall auf Anforderung hin schriftlich bestätigen, dass er keine Kopien des Lizenzgegenstands zurückbehalten hat und dass sämtliche Installationen des Lizenzgegenstands unwiderruflich von den Systemen des Lizenznehmers oder des Dritten gelöscht wurden. Die Bestätigung kann auch in elektronischer Form erfolgen.
a. Die (ganz oder teilweise) Weitergabe von auf Dauer überlassener Software an einen Dritten ist unter folgenden Bedingungen zulässig:
b. Weitergehende Nutzungs- und Verwertungsrechte am Lizenzgegenstand werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt. Dieser ist insbesondere nicht berechtigt, Unterlizenzen an Dritte zu erteilen, den Lizenzgegenstand oder Teile davon zu vermieten, drahtgebunden oder drahtlos öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen oder sie Dritten u.a. im Wege des Application Service Providing oder als „Software as a Service“ entgeltlich oder unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
a. Der Lizenzgeber gewährt dem Lizenznehmer im Falle der Miete gegen Zahlung des vereinbarten Entgelts das nicht ausschließliche, zeitlich auf die Laufzeit des Vertrags beschränkte, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht den Lizenzgegenstand nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen und des im Angebot eingeräumten Umfangs zu nutzen. Dies umfasst das Recht den Lizenzgegenstand entsprechend zu installieren sowie die installierte Software zu laden, anzuzeigen und ablaufen zu lassen.
b. Der Lizenznehmer darf die für einen sicheren Betrieb erforderlichen Sicherungskopien des Lizenzgegenstands erstellen. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet und Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Soweit der Lizenznehmer seine Datensicherung auf einen externen Dienstleister auslagert, insbesondere auf einen Cloud-Dienstleister, hat er sicherzustellen, dass seine Sicherungskopien nicht einem unkontrollierten Zugriff Dritter ausgesetzt sind. Der Lizenznehmer ist nach Ende der Vertragslaufzeit verpflichtet, die Sicherungskopie zu löschen und die Löschung dem Lizenzgeber entsprechend durch eine schriftliche Versicherung nachzuweisen. Der Nachweis kann in elektronischer Form erfolgen.
c. Der Lizenznehmer ist zur Vervielfältigung, Bearbeitung und Dekompilierung des Lizenzgegenstands ausschließlich dann berechtigt, wenn dies gesetzlich zulässig ist und nur sofern die hierzu notwendigen Informationen nicht auf Anfrage des Lizenznehmers durch den Hersteller des Lizenzgegenstands oder den Lizenzgeber zugänglich gemacht wurden. Weitere Vervielfältigungsrechte als die hierin genannten werden dem Lizenznehmer nicht gewährt.
d. Dem Lizenznehmer ist es insbesondere untersagt, die ihm überlassene Programmkopie des Lizenzgegenstands Dritten zu überlassen oder den Lizenzgegenstand zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, den Lizenzgegenstand öffentlich wiederzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen.
e. Die Software muss gemäß der Dokumentation (Benutzerhandbuch) benutzt werden, die dem Lizenznehmer bei Übergabe gemäß Ziffer 2 dieser Bestimmungen zur Verfügung gestellt wird. Das Benutzerhandbuch und andere vom Lizenzgeber überlassene Unterlagen dürfen nur für betriebsinterne Zwecke kopiert werden.
f. Sofern der Lizenznehmer diese Bestimmungen nicht einhält, werden die eingeräumten Rechte unwirksam und fallen unmittelbar an den Lizenzgeber zurück. Der Lizenznehmer ist insoweit verpflichtet, die Nutzung des Lizenzgegenstands unverzüglich einzustellen, sämtliche installierten Kopien des Lizenzgegenstands von seinen Systemen zu entfernen und erstellte Sicherungskopien zu löschen. Der Lizenznehmer wird die Einhaltung dieser Maßnahmen dem Lizenzgeber durch eine schriftliche Versicherung entsprechend nachweisen. Der Nachweis kann in elektronischer Form erfolgen.
Auf Anforderung und soweit ein berechtigtes Interesse daran besteht, wird der Lizenznehmer dem Lizenzgeber oder einer von ihm beauftragten und für den Lizenznehmer akzeptablen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft die Prüfung gestatten, ob die Nutzung des Lizenzgegenstands im Rahmen der hierin gewährten Rechte erfolgt. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Durchführung einer solchen Prüfung nach besten Kräften unterstützen, insbesondere geforderte Auskünfte erteilen und Einsicht in relevante Dokumente und Unterlagen gewähren. Der Lizenzgeber darf die Prüfung in den Räumen des Lizenznehmers zu dessen regelmäßigen Geschäftszeiten durchführen oder durch die zur Verschwiegenheit verpflichtete Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchführen lassen. Der Lizenzgeber wird die Prüfung rechtzeitig ankündigen und darauf achten, dass der Geschäftsbetrieb des Lizenznehmers durch seine Tätigkeit vor Ort so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Sofern die Prüfung ergibt, dass der Lizenznehmer den Lizenzgegenstand in einem Umfang nutzt, der die gewährten Rechte hinsichtlich der Anzahl der erworbenen Lizenzen sowie hinsichtlich der Art der gestatteten Nutzung überschreitet, wird der Lizenznehmer die notwendigen Rechte unverzüglich entgeltlich erwerben. Dem Lizenzgeber steht anderenfalls die Geltendmachung seiner Rechte zu. Im Falle der Überschreitung der erworbenen Lizenzanzahl oder einer anderweitigen nicht vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstands trägt der Lizenznehmer die Kosten der Überprüfung, einschließlich der Kosten für die Beauftragung der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Durchführung der Überprüfung.
a. Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Markennamen und die Firma des Lizenznehmers (ggf. mit Unternehmensanschrift) und das Firmenlogo auf seiner Webseite unter der Rubrik Kunden/Referenzen sowie im Zusammenhang mit der Darstellung des Leistungsportfolios, z.B. in Power-Point-Präsentationen und Demos und bei Berichterstattungen in der Presse, zu nennen, um auf die gemeinsame wirtschaftliche Beziehung hinzuweisen.
b. Der Lizenzgeber versichert, den Markennamen, die Firma und das Firmenlogo des Lizenznehmers ausschließlich zu den im vorstehenden Absatz genannten Zwecken zu verwenden. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist ausgeschlossen.
a. Der Lizenznehmer ist dafür verantwortlich, die Systemumgebung entsprechend der Anforderungen bereitzustellen, sofern vertraglich nicht etwas Anderes geschuldet ist.
b. Der Lizenznehmer hat den Lizenzgeber schriftlich über die jeweiligen Installationsorte der Kopien des Lizenzgegenstands zu informieren. Das gilt ebenso für jegliche spätere Änderung der Installationsorte.
c. Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen, etwa einer Dongle- Abfrageroutine, ist grundsätzlich unzulässig. Allein sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Programmnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird, darf der Lizenznehmer den Kopierschutz bzw. die Schutzroutine entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Lizenznehmer die Beweislast. Die Regelungen in Ziffer 5 bleiben hiervon unberührt.
d. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf den Lizenzgegenstand sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Sofern Originaldatenträger sowie Sicherungskopien geliefert werden, sind diese an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die beschäftigten Personen des Lizenznehmers sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Bestimmungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes hinzuweisen.
a. Das jeweilige Entgelt für die Überlassung des Lizenzgegenstands und die Einräumung der Nutzungsrechte ergibt sich aus dem Angebot des Lizenzgebers und wird dem Lizenznehmer in Rechnung gestellt.
b. Bei einer Softwaremiete bestimmt sich die Fälligkeit des zu entrichtenden Entgelts nach dem Angebotsschreiben.
c. Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Soweit der Lizenznehmer in Zahlungsverzug gerät, wird der ausstehende Betrag mit 9 Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz verzinst, sofern es sich beim Lizenznehmer um einen Unternehmer im Sinne von § 14 Abs. 1 BGB handelt. Dies lässt die Geltendmachung weiterer Rechte unberührt.
d. Vorbehaltlich einer ausdrücklich abweichenden Regelung verstehen sich sämtliche genannten Beträge als Nettobeträge, d.h. zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Der Lizenzgeber wird den Steuersatz und den Betrag der Umsatzsteuer gesondert auf der Rechnung ausweisen.
a. Sämtliche Nutzungsrechte am Lizenzgegenstand sowie Teile davon verbleiben in vollem Umfang beim Lizenzgeber bzw. dessen Drittlizenzgebern, soweit diese Rechte nicht ausdrücklich in diesen Bestimmungen dem Lizenznehmer eingeräumt werden. Aus diesen Bestimmungen wird der Lizenznehmer weder zur Nutzung von Marken, Logos oder Namenszeichen des Lizenzgebers berechtigt, noch darf er sonstige Kennzeichen verwenden, die in irreführender Weise den Marken, Logos und Namenszeichen des Lizenzgebers ähnlich sind.
b. Im Falle der Nutzung von Software von Drittanbietern, wird auf die Third-Party-Verlinkung https://www.assyst.info/about/licenses/ hingewiesen. Sofern Software von Drittanbietern genutzt wird, sind deren Lizenzbestimmungen zu beachten und die Einhaltung sicherzustellen.
c. Verletzt eine beschäftigte Person des Lizenznehmers das Urheberrecht des Lizenzgebers, ist der Lizenznehmer verpflichtet nach Kräften an der Aufklärung der Urheberrechtsverletzung mitzuwirken, insbesondere den Lizenzgeber unverzüglich über die entsprechenden Verletzungshandlungen in Kenntnis zu setzen.
a. Der vom Lizenzgeber überlassene Lizenzgegenstand entspricht im Wesentlichen dem Angebotsschreiben. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten und vorausgesetzten Beschaffenheit. Produktbeschreibungen und Darstellungen in Testprogrammen sind Leistungsbeschreibungen und keine Garantien. Bei Update-, Upgrade- und neuen Versionslieferungen ist die Gewährleistung auf die Neuerungen der Update-, Upgrade- oder neue Versionslieferung gegenüber dem bisherigen Versionsstand beschränkt.
b. Verlangt der Lizenznehmer wegen eines Mangels Nacherfüllung, so hat der Lizenzgeber das Recht, zwischen der Beseitigung des Mangels („Nachbesserung“) und der Ersatzlieferung zu wählen. Kann der Mangel nicht innerhalb angemessener Frist behoben werden oder ist die Nachbesserung oder Ersatzlieferung aus sonstigen Gründen als fehlgeschlagen anzusehen, kann der Lizenznehmer nach seiner Wahl das Entgelt herabsetzen (mindern), vom Vertrag zurücktreten, Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Umfang von Ziffer 16 verlangen. Von einem Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist erst auszugehen, wenn dem Lizenzgeber hinreichende Gelegenheit zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung eingeräumt wurde, ohne dass der gewünschte Erfolg erzielt wurde, wenn die Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist, wenn sie vom Lizenzgeber verweigert oder unzumutbar verzögert wird, wenn begründete Zweifel hinsichtlich der Erfolgsaussichten bestehen oder wenn eine Unzumutbarkeit aus sonstigen Gründen vorliegt. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus. Das Rücktrittsrecht besteht nicht bei nur unerheblichen Mängeln des Lizenzgegenstands. Die Nacherfüllung kann durch Übergabe oder Installation einer neuen Programmversion oder eines work-around erfolgen.
c. Beeinträchtigt der Mangel die Funktionalität nicht oder nur unerheblich, so ist der Lizenzgeber berechtigt den Mangel durch Lieferung einer neuen Version oder eines Updates im Rahmen seiner Versions-, Update- und Upgrade-Planung zu beheben.
d. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgegenstand nach Erhalt unverzüglich hinsichtlich offensichtlicher Mängel zu überprüfen und dem Lizenzgeber etwaige Mängel unverzüglich mitzuteilen. Mängel sind durch eine nachvollziehbare Schilderung der Fehlersymptome, soweit möglich, durch schriftliche Aufzeichnungen zu rügen. Die elektronische Form der Mängelrüge ist nicht ausgeschlossen. Die Mängelrüge soll die Reproduktion des Fehlers ermöglichen. Das Gleiche gilt im Falle, in dem sich später ein solcher Mangel zeigt. Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten des Lizenznehmers bleiben unberührt.
e. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche, mit Ausnahme von Schadensersatzansprüchen, beträgt 12 Monate. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Fertigstellung der Installation des Lizenzgegenstands beim Lizenznehmer. Im Falle der Lieferung von Updates, Upgrades und neuen Versionen beginnt die Gewährleistung für diese Teile jeweils mit Übergabe im Sinne dieser Bestimmungen (vgl. Ziffer 2) zu laufen.
f. Schadensersatzansprüche unterliegen den Einschränkungen von Ziffer 16. g. Änderungen oder Erweiterungen am Lizenzgegenstand, die der Lizenznehmer selbst oder durch Dritte vornimmt, lassen die Mängelansprüche des Lizenzgebers entfallen, soweit der Lizenznehmer hierzu nicht auf Grundlage gesetzlicher Regelungen oder aufgrund dieser Bestimmungen oder auf Grund einer vorherigen schriftlichen Zustimmung des Lizenzgebers berechtigt war. Der Lizenzgeber steht nicht für Mängel ein, die auf eine unsachgemäße Bedienung durch den Lizenznehmer zurückzuführen sind oder für Mängel, die darauf beruhen, dass der Lizenzgegenstand in einer Hardware- und/oder Softwareumgebung eingesetzt wird, die den im Angebot genannten Anforderungen nicht gerecht wird.
g. Sofern die Vertragsparteien einen Servicevertrag hinsichtlich der Wartung und Pflege der Software geschlossen haben, gelten ergänzend die darin getroffenen Regelungen, insbesondere hinsichtlich der Beseitigungsfristen für Mängel sowie der zu treffenden Maßnahmen des Lizenzgebers auf Grundlage der Eingruppierung in Fehlerklassen.
a. Stehen Dritten Rechte am Lizenzgegenstand zu und machen sie diese geltend, hat der Lizenzgeber alles Erforderliche zu tun, um auf seine Kosten den Lizenzgegenstand gegen die geltend gemachten Rechte Dritter zu verteidigen. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber von der Geltendmachung solcher Rechte Dritter unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form unterrichten.
b. Soweit Rechtsmängel bestehen, ist der Lizenzgeber nach seiner Wahl berechtigt, (i) dem Lizenznehmer eine rechtlich einwandfreie Nutzungsmöglichkeit am Lizenzgegenstand zu verschaffen oder (ii) den Lizenzgegenstand in der Weise zu verändern oder zu ersetzen, dass er fremde Rechte Dritter nicht mehr verletzt, vorausgesetzt, dass dadurch die geschuldete Funktionalität des Lizenzgegenstands nicht erheblich beeinträchtigt wird.
c. Scheitert die Nacherfüllung gemäß Absatz b. binnen einer vom Lizenznehmer gesetzten angemessenen Nachfrist, kann der Lizenznehmer unter den gesetzlichen Voraussetzungen nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten oder sein Minderungsrecht ausüben und Schadensersatz verlangen. Der Rücktritt vom Vertrag schließt das Recht auf Schadensersatz nicht aus. d. Im Übrigen gelten die Bestimmungen in Ziffer 12, lit. e. und f. entsprechend.
a. Der vom Lizenzgeber überlassene Lizenzgegenstand entspricht im Wesentlichen dem Angebotsschreiben. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit des Lizenzgegenstands.
b. Die Gewährleistung des Lizenzgebers ist auf die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit des Lizenzgegenstands während der Mietdauer gerichtet sowie darauf, dass der vertragsgemäßen Nutzung des Lizenzgegenstands keine Rechte Dritter entgegenstehen. Mängel des überlassenen Lizenzgegenstands einschließlich sonstiger Unterlagen werden vom Lizenzgebernach entsprechender Mitteilung des Mangels seitens des Lizenznehmers innerhalb angemessener Zeit behoben. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nachbesserung kann auch durch Bereitstellung von Updates zum Download sowie durch telefonischen Support oder durch Support via Remote-Zugriff erfolgen.
c. Zum Zwecke der Mängelprüfung und -beseitigung gestattet der Lizenznehmer dem Lizenzgeber den Zugriff auf den Lizenzgegenstand mittels Telekommunikation. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Lizenznehmer nach Anweisung des Lizenzgebers her.
d. Der Lizenznehmer darf eine Mietminderung nicht durch Abzug von der vereinbarten Miete durchsetzen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
e. Das Kündigungsrecht des Lizenznehmers wegen Nichtgewährung des Gebrauchs nach § 543 Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 BGB ist ausgeschlossen, sofern nicht die Nachbesserung oder Ersatzlieferung als fehlgeschlagen anzusehen ist.
a. Die Dauer der Miete sowie das Kündigungsrecht bestimmen sich nach dem Angebotsschreiben.
b. Unbeschadet sonstiger Rechte ist der Lizenzgeber berechtigt, den Mietvertrag außerordentlich fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen, sofern der Lizenznehmer gegen die vorgenannten Bestimmungen trotz schriftlicher Abmahnung in erheblicher Weise verstößt, insbesondere den Lizenzgegenstand über das eingeräumte Nutzungsrecht hinaus nutzt. Ein wichtiger Grund liegt auch vor, wenn der Lizenznehmer für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung des geschuldeten Entgelts oder eines erheblichen Teils davon in Verzug ist oder in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung des geschuldeten Entgelts in Höhe eines Betrags in Verzug ist, der das Entgelt für zwei Monate erreicht.
c. Im Falle der Kündigung hat der Lizenznehmer die Nutzung des Lizenzgegenstands unverzüglich einzustellen und sämtliche installierte Kopien des Lizenzgegenstands von seiner Hardware zu entfernen. Auf Verlangen des Lizenzgebers sind erstellte Sicherungskopien nach seiner Wahl entweder unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Im Falle der Vernichtung ist dem Lizenzgeber vom Lizenznehmer schriftlich zu versichern, dass die Vernichtung der Sicherungskopien erfolgt ist. Dabei ist die elektronische Form nicht ausgeschlossen.
a. Der Lizenzgeber haftet nur nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
(1) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den unten in (5) aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
(2) Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
(3) Der Lizenzgeber haftet im Umfang einer vom Lizenzgeber übernommenen Garantie sowie für Schäden aufgrund fehlender zugesicherter Eigenschaft.
(4) Der Lizenzgeber haftet für Produkthaftungsschäden entsprechend der Regelungen im Produkthaftungsgesetz.
(5) Der Lizenzgeber haftet für Schäden aus der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten (Kardinalpflichten) durch den Lizenzgeber, seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Kardinalpflichten sind die wesentlichen Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Lizenznehmer vertrauen darf. Wenn der Lizenzgeber diese Kardinalpflichten leicht fahrlässig verletzt, ist die Haftung der Höhe nach auf den Schaden begrenzt, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
b. Der Lizenzgeber haftet für den Verlust von Daten nur bis zu dem Betrag, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Sicherung der Daten zu deren Wiederherstellung angefallen wäre.
c. Eine weitere Haftung des Lizenzgebers ist dem Grunde nach ausgeschlossen. Insbesondere wird die verschuldensunabhängige Haftung des Lizenzgebers für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Fehler nach § 536 a Abs. 1 BGB im Falle der Miete des Lizenzgegenstands ausdrücklich ausgeschlossen, soweit nicht die Voraussetzungen von Ziffer 16, lit. a. erfüllt sind.
a. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, vertrauliche Informationen geheim zu halten und nicht gegenüber Dritten zu offenbaren.
b. Vertrauliche Informationen sind Informationen, die dem Lizenznehmer im Rahmen der Abwicklung des Vertragsverhältnisses zugänglich gemacht werden und den Inhalt des Angebotsschreibens, den Objektcode und jegliche Unterlagen, die dem Lizenznehmer im Zusammenhang mit der Nutzung des Lizenzgegenstands in Papierform oder in elektronischer Form zu Verfügung gestellt wurden, betreffen. Das verbleibende Wissen des Lizenznehmers ist nicht vom Begriff der vertraulichen Informationen umfasst.
c. Die Vertraulichkeitspflicht endet bei Verträgen, bei denen der Lizenzgegenstand auf Dauer überlassen wird, im Zeitpunkt der Weiterveräußerung des Lizenzgegenstands.
d. Bei der Überlassung des Lizenzgegenstands im Rahmen der Miete des Lizenzgegenstands gilt die Vertraulichkeitsverpflichtung auch nach dem Vertragsende bis zum Ablauf von zwei Jahren fort.
e. Der Lizenznehmer ist verpflichtet die Geheimhaltung gegenüber Dritten auch durch die beschäftigten Personen seines Unternehmens sicherzustellen.
a. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt ebenso für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses, sofern keine Individualvereinbarung im Sinne von § 305 b BGB vorliegt.
b. Sollten die Bestimmungen dieses Dokuments oder künftig hier aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam und/oder nicht durchführbar sein und/oder ihre Rechtswirksamkeit und/oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag oder diese Bestimmungen eine Regelungslücke enthalten. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücken eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
c. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods vom 11.04.1980) Anwendung.
d. Den Vertragsparteien ist bekannt, dass der Lizenzgegenstand Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann. Insbesondere können Genehmigungspflichten bestehen oder die Nutzung des Lizenzgegenstands oder damit verbundener Technologien können im Ausland Beschränkungen unterliegen. Der Lizenznehmer wird die anwendbaren Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle anderen einschlägigen Vorschriften einhalten. Die Vertragserfüllung des Lizenzgebers steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen und internationalen Vorschriften des Export- und Importrechts sowie keine sonstigen gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen.
e. Die Vertragsparteien vereinbaren den Sitz des Lizenzgebers als ausschließlichen Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem zwischen den Vertragsparteien geschlossenen Vertrag, vorausgesetzt dass der Lizenznehmer Kaufmann im Sinne des deutschen Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder der Lizenznehmer bei Klageerhebung keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat. Der Lizenzgeber ist jedoch auch berechtigt an jedem anderen zulässigen Gerichtsstand zu klagen.
f. Sämtliche in diesen Softwarelizenz-Bestimmungen genannten Anlagen sind wesentlicher Vertragsbestandteil. Diese sind auf der Webseite https://www.assyst.info/about/conditions/ einsehbar und können dort in der jeweils gültigen Fassung heruntergeladen werden.
g. Eine Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lizenznehmer sind nur mit unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, sofern es sich nicht um solche Ansprüche handelt, die aus den gegenseitigen Rechten und Pflichten des Vertrages zwischen den Parteien entstehen.
Stand: Juli 2023
Diese Endnutzer-Lizenzbedingungen („Lizenzvertrag“) regeln die Rechte und Pflichten zwischen Ihnen (Endnutzer), uns (Assyst GmbH) und Oracle Deutschland B.V. & Co.KG („Oracle“) bezogen auf die bei Ihnen eingesetzten Oracle Softwareprodukte (im Text als „Programm“ bzw. „Programme“ bezeichnet).
1. Die Nutzung der Programme beschränkt sich auf die natürliche oder juristische Person, die den Endnutzer-Lizenzvertrag unterzeichnet hat.
2. Die Nutzung der Programme beschränkt sich auf den Leistungsumfang des Anwendungspakets und die internen geschäftlichen Zwecke des Endnutzers. Es ist dem Endnutzer gestattet, dass seine Vertreter oder Vertragspartner (einschließlich insbesondere Outsourcing-Partner) die Nutzung des Anwendungspakets in seinem Namen für den wie oben beschriebenen internen Geschäftsbetrieb verwenden, jedoch vorbehaltlich der Bestimmungen des Endnutzer- Lizenzvertrages. Die Nutzung eines Anwendungspakets, das Programme umfasst, die speziell darauf ausgerichtet sind, Interaktionen zwischen dem Endnutzer und seinen Kunden und Lieferanten zu vereinfachen, ist den Kunden und Lieferanten des Endnutzers erlaubt, wenn es zur Förderung der Interaktion dient und der Endnutzer- Lizenzvertrag eingehalten wird. Der Endnutzer ist verantwortlich für die Nutzung des Anwendungspakets und die Einhaltung des Endnutzer-Lizenzvertrages durch seine Vertreter, Vertragspartner oder Outsourcing-Partner, Kunden und Lieferanten.
3. Oracle oder sein Lizenzgeber behalten sich sämtliche Eigentums- und gewerblichen Schutzrechte an den Programmen vor.
4. Es ist dem Endnutzer nicht gestattet, bestellte Programme und/oder Services bzw. Rechte daran an dritte natürliche oder juristische Personen abzutreten, zu vergeben und zu übertragen. (Sollte der Endnutzer Dritten ein Sicherungsrecht an den Programmen und/oder Services überlassen, sind diese Sicherungsgläubiger nicht zur Nutzung oder Übertragung der Programme und/oder Services berechtigt.)
5. Es ist nicht gestattet (a) die Programme zur Vermietung, für Timesharing, Abonnementdienste, Hosting oder Outsourcing zu verwenden, (b) eine Entfernung oder Änderung von Programmhinweisen oder Schutzrechtsvermerken von Oracle oder den Lizenzgebern von Oracle vorzunehmen, (c) die Programme Dritten in irgendeiner Weise zur Nutzung in deren Geschäftsbetrieb zur Verfügung zu stellen (es sei denn, eine solche Nutzung ist für die spezifische Programmlizenz ausdrücklich gestattet) und (d) Rechtstitel an den Programmen auf den Endnutzer oder eine andere Partei zu übertragen.
6. Nicht gestattet sind: Reverse Engineering (es sei denn, dies ist aus Gründen der Interoperabilität gesetzlich vorgesehen), Disassemblierung oder Dekompilierung der Programme (dies gilt auch, aber nicht nur, für Prüfungen von Datenstrukturen oder ähnlichem, von den Programmen generiertem Material) und das Kopieren von Programmen mit Ausnahme einer ausreichenden Anzahl von Kopien jedes Programms für die lizenzierte Nutzung durch den Endnutzer und einer Kopie jedes Programm-Datenträgers.
7. Die Haftung von Oracle für (a) Schäden aller Art, gleich ob unmittelbare oder mittelbare Schäden, beiläufig entstandene, konkrete, Strafe einschließende oder Folgeschäden, und (b) entgangene Gewinne oder Einnahmen sowie den Verlust oder die Nichtnutzbarkeit von Daten, die durch die Nutzung der Programme verursacht werden, ist, soweit gesetzlich zulässig, beschränkt.
8. Der Endnutzer ist verpflichtet bei Beendigung des Vertrages die Nutzung der Programme einzustellen und alle Programmkopien und Kopien der Dokumentation zu vernichten oder an die Assyst GmbH zurückzugeben.
9. Die Veröffentlichung von Ergebnissen vergleichender Benchmark-Tests der Programme ist untersagt.
10. Der Endnutzer ist verpflichtet, alle einschlägigen Exportgesetze und -vorschriften der Vereinigten 12 Stand: Juli 2023 Staaten von Amerika sowie andere anwendbare Export- und Importgesetze uneingeschränkt einzuhalten, damit gewährleistet ist, dass weder die Programme noch direkte Produkte davon mittelbar oder unmittelbar unter Verletzung gültiger Gesetze ausgeführt werden.
11. Die Programme unterliegen einem beschränkten Nutzungsrecht und dürfen nur in Verbindung mit dem Anwendungspaket genutzt werden.
12. Oracle ist nicht verpflichtet, zuvor nicht zwischen der Assyst GmbH und Oracle vereinbarte Verpflichtungen zu erfüllen oder Haftungen zu übernehmen.
13. Es ist der Assyst GmbH gestattet, die Nutzung der Programme durch den Endnutzer zu prüfen. Dabei verpflichtet der Endnutzer sich, bei einem solchen Audit angemessene Unterstützung zu leisten und Zugang zu Informationen zu gewähren. Der Endnutzer erklärt sich damit einverstanden, dass die Assyst GmbH die Auditergebnisse an Oracle weitermelden oder ihr Recht auf Audit der Programmnutzung durch den Endnutzer an Oracle abtreten kann. Sollte die Assyst GmbH ihr Prüfungsrecht an Oracle abtreten, muss Oracle nicht für Kosten aufkommen, die der Assyst GmbH oder dem Endnutzer durch die Mithilfe bei dem Audit entstehen.
14. Oracle ist Drittbegünstigter des Endnutzer-Lizenzvertrages.
15. Einige Programme können einen Quellcode beinhalten, den Oracle bei der Auslieferung dieser Programme standardmäßig überlässt. Für diesen Quellcode gelten die Bestimmungen des Endnutzer- Lizenzvertrages.
16. Technologie von Dritten, die für den Einsatz einiger Oracle Programme eventuell geeignet oder erforderlich ist, wird in der Dokumentation zum Anwendungspaket oder anderweitig von der Assyst GmbH angegeben. Die Nutzung derartiger Technologie von Dritten in Verbindung mit dem Anwendungspaket durch den Endnutzer wird lediglich gemäß den Bestimmungen des in der Dokumentation zum Anwendungspaket oder anderweitig von der Assyst GmbH angegeben Lizenzvertrages für die Dritttechnologie lizenziert und nicht nach den Bestimmungen aus dem Endnutzer-Lizenzvertrag.
Stand: Juli 2023
VERCE entwickelt virtuelle Models, die u.a. in der Modeindustrie genutzt werden können. Diese virtuellen Models liegen zunächst in Form eines komplexen Datensatzes als Datei vor. Die Models können durch Implementierung in eine Software u. a. dazu verwendet werden, Bekleidung zu simulieren und realgetreu darzustellen. Anschließend können Renderings und Fotos erstellt werden, die dann zu Kommunikationszwecken genutzt werden können. Die derart mit einer Software genutzten Models werden auch Avatare oder Character genannt.
1.1 Gegenstand des Vertrages ist die entgeltliche Überlassung auf beschränkte Zeit eines ModelBundles und etwaiger Add-Ons, bestehend aus einem nicht exklusiven BaseModel und einem nicht exklusiven TwinModel® mit identischer Körperform und identischen Maßen. Ein nicht exklusives ShapeModel kann optional als Add-On hinzugefügt werden.
1.2 Das BaseModel und ShapeModel kann der Lizenznehmer als 3D-Daten in eine kompatible 3D-Software laden und z.B. für die Fashion-Simulation nutzen. Das TwinModel® kann der Lizenznehmer zur Erstellung von fotorealistischen Visualisierungen nutzen.
2.1 Das ModelBundle wird dem Lizenznehmer als Datensatz zum Download zur Verfügung gestellt.
2.2 Die Installation/Implementierung des ModelBundles erfolgt durch den Lizenznehmer.
3.1 Der Lizenznehmer zahlt für die Überlassung des ModelBundles eine jährliche Miete gemäß Angebot zu den vereinbarten Zahlungsfristen.
3.2 Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
4.1 Für die Dauer dieses Lizenzvertrages erhält der Lizenznehmer das räumlich unbeschränkte, einfache, nicht übertragbare Recht, das ModelBundle und etwaige Add-Ons innerhalb des eigenen Unternehmens sowie innerhalb von allen Unternehmen, an denen er mehrheitlich, d.h. mit mehr als 50 % der Anteile beteiligt ist, zu nutzen (im Folgenden: „Brand Licence“). Insbesondere darf der Lizenznehmer das BaseModel und das optionale ShapeModel auf eine unbegrenzte Anzahl von Computern kopieren, die ihm gehören oder von ihm kontrolliert werden. Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, Änderungen oder Anpassungen an BaseModel, TwinModel® oder ShapeModel sowie den zur Verfügung gestellten Add-Ons vorzunehmen. Die Daten dürfen nur in der zur Verfügung gestellten Form genutzt werden, um Bekleidung und Accessoires des Lizenznehmers zu visualisieren und Renderings, bzw. Bilder mit den zur Verfügung gestellten Models anzufertigen.
4.2 Möchte der Lizenznehmer das ModelBundle für Dritte, d.h. Unternehmen, an denen er nicht mehrheitlich beteiligt ist, wie z.B. externe Dienstleister oder Supplier nutzen, benötigt er für jeden Dritten, der das ModelBundle nutzen möchte, eine weitere Lizenz. Für diesen Fall kann der Lizenznehmer eine sogenannte Corporate Licence für jeden benannten Dritten erwerben. Die Corporate Licence berechtigt den Lizenznehmer, das ModelBundle dem benannten Dritten zur ausschließlichen Nutzung in dessen Unternehmen zur Verfügung zu stellen, wobei die Nutzungsbefugnisse entsprechend diesem Vertrag gegenüber dem Dritten zu begrenzen sind und der Dritte im selben Umfang wie der Lizenznehmer in diesem Vertrag zur Geheimhaltung zu verpflichten ist. Der Lizenznehmer haftet gegenüber Lizenzgeber für sämtliche Verletzungen der Nutzungsbefugnisse sowie der Geheimhaltungsverpflichtungen, die der Dritte vornimmt, gegenüber Lizenzgeber
4.3 Der Lizenznehmer ist berechtigt, Visualisierungen des ModelBundles, d.h. Bilder des BaseModels, des TwinModel® und des optionalen ShapeModel zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben, insbesondere es in Katalogen, auf Webseiten und in den sozialen Medien zu nutzen. Der Lizenznehmer verpflichtet sich, mit den von ihm veröffentlichten Visualisierungen sorgfältig umzugehen und Veröffentlichungen, die Visualisierungen des ModelBundles beinhalten, mit folgenden Inhalten zu unterlassen:
4.4 Soweit dem Lizenznehmer das Recht zur Nutzung der Avatare auf Social-Media-Kanälen eingeräumt wird, ist damit ausdrücklich nicht die Befugnis umfasst, einen Social-Media-Kanal unter dem jeweiligen Namen des Avatars aus dem ModelBundle zu betreiben, d.h. den Usern zu suggerieren, dass der jeweilige Avatar mit dem Namen (z.B. „Ava“) diesen Kanal als Virtual Influencer betreibt. Diese Nutzungsart bleibt allein VERCE vorbehalten.
4.5 Das Recht zur Bearbeitung des ModelBundles ist für die Mietdauer der Brand Licence beschränkt auf den Erhalt oder die Wiederherstellung der vereinbarten Funktionalität des ModelBundles. Jede Bearbeitung/Umwandlung der 3D-Daten und Veränderung der Topologie sowie von Form/Aussehen über Software wie z.B. ZBrush, Blender, Maya, Substance, Mari, etc. ist ausgeschlossen.
4.6 Weitergehende Nutzungsrechte an dem ModelBundle werden dem Lizenznehmer nicht eingeräumt.
5.1 Der Lizenzgeber stellt den Lizenznehmer auf eigene Kosten von allen Ansprüchen Dritter von den von Lizenzgeber zu vertretenden Schutzrechtsverletzungen frei. Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche Dritter informieren. Informiert er den Lizenzgeber nicht unverzüglich über die geltend gemachten Ansprüche, erlischt dieser Freistellungsanspruch.
5.2 Im Falle von Schutzrechtsverletzungen darf der Lizenzgeber – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers – nach eigener Wahl und auf eigene Kosten hinsichtlich der betroffenen Leistung
a) nach vorheriger Absprache mit dem Lizenznehmer Änderungen vornehmen, die unter Wahrung von dessen Interessen gewährleisten, dass eine Schutzrechtsverletzung nicht mehr vorliegt oder
b) für den Lizenznehmer die erforderlichen Nutzungsrechte erwerben.
6.1 Die Überlassung des ModelBundles erfolgt zunächst für eine feste Laufzeit gemäß Angebot. Der Vertrag verlängert sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn er nicht vorher gekündigt wird. Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des laufenden Vertragszeitraums schriftlich gekündigt werden. Sonstige in dieser Vereinbarung eingeräumte Kündigungsrechte bleiben unberührt.
6.2 Bei Änderungen und/oder Erweiterungen des ModelBundels und etwaiger Add-Ons beginnt die Laufzeit aller Lizenzen neu.
6.3 Die Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte vom Lizenzgeber dadurch verletzt, dass er das ModelBundle über das nach diesem Vertrag gestattete Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung von dem Lizenzgeber hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Die Kündigung hat in Textform (Brief, E-Mail) zu erfolgen.
6.4 Nach Kündigung oder anderweitiger Beendigung der Brand Licence ist der Lizenznehmer verpflichtet, die im Rahmen der Brand Licence erhaltenen ShapeModel und TwinModel® restlos zu löschen, insbesondere sämtliche installierte Kopien von seinen Rechnern zu entfernen, sowie gegebenenfalls erstellte Sicherungskopien zu zerstören. Bereits erstellte Visualisierungen kann er weiter nutzen.
6.5 Für das BaseModel gewährt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer hiermit auch für den Zeitraum nach Beendigung das einfache, zeitliche und räumlich unbeschränkte, nicht übertragbare Recht, das BaseModel innerhalb des eigenen Unternehmens sowie innerhalb von allen Unternehmen, an denen er mehrheitlich (d.h. mit mehr 50 % der Anteile) beteiligt ist, zu nutzen. Insbesondere darf der Lizenznehmer das BaseModel auf eine unbegrenzte Anzahl von Computern kopieren, die ihm gehören oder von ihm kontrolliert werden. Darüber hinaus darf der Lizenznehmer das BaseModel auch externen Produktionsstätten oder Suppliern zur Verfügung stellen.
7.1 Technische Daten, Spezifikationen und Leistungsangaben in öffentlichen Äußerungen, insbesondere in Werbemitteln sind keine Beschaffenheitsangaben. Die Funktionalität des ModelBundles richtet sich zunächst auf die Nutzung der im Rahmen des Angebots beschriebenen Software und den ergänzend hierzu getroffenen Vereinbarungen. Im Übrigen muss sich das ModelBundle für die nach diesem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignen und ansonsten eine Beschaffenheit aufweisen, die bei 3D-Avataren der gleichen Art üblich ist.
7.2 Der Lizenzgeber wird das ModelBundle in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und erhalten. Die Pflicht zur Erhaltung beinhaltet nicht die Anpassung des ModelBundles an veränderte Einsatzbedingungen und technische und funktionale Entwicklungen, wie Veränderungen der IT-Umgebung, insbesondere Änderung der Hardware, des Betriebssystems oder der 3D-Software des Kunden, Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.
7.3 Die verschuldensunabhängige Schadensersatzhaftung für Mängel, die bereits bei Vertragsschluss vorhanden waren, ist ausgeschlossen.
7.4 Der Lizenznehmer wird den Lizenzgeber bei der Mangelfeststellung und -beseitigung unterstützen und unverzüglich Einsicht in die Unterlagen gewähren, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben.
8.1 Der Lizenzgeber haftet unbeschränkt - bei Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit - für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit - nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetz sowie - im Umfang einer von dem Lizenzgeber übernommenen Garantie.
8.2 Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung von dem Lizenzgeber der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des hier in Rede stehenden Geschäfts vorhersehbar und typisch ist.
8.3 Die Garantiehaftung für versteckte anfängliche Mängel wird ausgeschlossen. Dem Lizenzgeber sind solche Mängel nicht bekannt.
8.4 Eine weitergehende Haftung des Lizenzgebers über die in Ziffer 8.1, 8.2 und 8.3 hinaus besteht nicht
8.5 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Organe von dem Lizenzgeber.
9.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
9.2 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
9.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
9.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Lizenzgebers. Der Lizenzgeber ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Lizenznehmers zu klagen.
9.5 Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang. Eine etwaig vorhandene Übersetzung der Vereinbarung dient lediglich dem besseren Verständnis für fremdsprachige Vertragsparteien und zu Auslegungszwecken.
Stand: Juli 2023
1.1 Gegenstand dieses Vertrages ist die Anpassung und Bereitstellung des vom Auftraggeber mit separatem Vertrag über die Lizenzbedingungen gemieteten Standard ModelBundles und etwaigen Add-Ons.
1.2 Add-Ons, die das ModelBundle erweitern, sind unter anderem das ShapeModel oder Anpassungen im PoseSet.
1.3 Anpassungen, die den Körper der Avatare aus dem ModelBundle betreffen, können als Add-Ons in der Variante „Custom“ oder „CustomPlus“ gewählt werden.
2.1 Die Leistungen werden individuell im Angebot definiert.
3.1 Die Parteien nennen einander Ansprechpartner, die die Erfüllung der vertraglichen Pflichten für die sie benennende Vertragspartei verantwortlich und sachverständig leiten.
4.1 Die Parteien arbeiten vertrauensvoll zusammen. Erkennt eine Partei, dass Angaben und Anforderungen, gleich ob eigene oder solche der anderen Partei, fehlerhaft, unvollständig, nicht eindeutig oder nicht durchführbar sind, hat sie dies und die ihr erkennbaren Folgen der anderen Partei unverzüglich mitzuteilen.
4.2 Der Auftraggeber unterstützt den Auftragnehmer bei der Erfüllung seiner vertraglich geschuldeten Leistungen. Dazu gehört insbesondere das rechtzeitige Zurverfügungstellen von Informationen, von fachkundigen Mitarbeitern, von Kommunikationsmitteln und -anschlüssen sowie von Hard- und Software, soweit dies erforderlich ist. Mitwirkungshandlungen nimmt der Auftraggeber auf seine Kosten vor.
5.1 Bei der Custom-Variante erfolgt eine Dokumentation der ausgeführten Anpassung mit Toleranz von +/-5mm und gilt damit als Abnahme.
5.2 Nach Abschluss der CustomPlus Anpassung wird der Auftragnehmer dem Auftraggeber das Werk zur Endabnahme bereitstellen, indem der Auftragnehmer dem Auftraggeber die Fertigstellung anzeigt, und übergeben. Nach der Übergabe wird das Werk abgenommen. Der Auftraggeber wird das fertiggestellte Werk innerhalb der vereinbarten, sonst innerhalb einer angemessenen, spätestens aber innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Übergabe, abnehmen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Mitteilung von dem Auftragnehmer an den Auftraggeber, dass das Werk fertiggestellt ist. Das Werk gilt mit Ablauf der vereinbarten Frist für die Abnahme als abgenommen, wenn der Auftraggeber weder die Abnahme schriftlich oder mittels erklärt noch dem Auftragnehmer schriftlich darlegt, welche Mängel noch zu beseitigen sind. Auf diese Rechtsfolge weist der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Mitteilung der Fertigstellung des Werkes hin.
6.1 Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber die Ergebnisse als Datensatz zum Download zur Verfügung.
6.2 Die Installation/Implementierung des individuell angepassten ModelBundles und etwaigen angepassten Add-Ons erfolgt durch den Auftraggeber.
7.1 Die Vergütung der vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen erfolgt gemäß Angebot zu den vereinbarten Zahlungsfristen. Werden Leistungen zu Festpreisen zugesagt, berechtigen Aufwandsmehrungen und -minderungen keine Partei, eine Anpassung vorzunehmen, sofern nicht in diesem Vertrag etwas anderes geregelt ist.
7.2 Alle Entgelte verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Umsatzsteuer.
8.1 Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an dem nach diesem Vertrag angepassten ModelBundle und etwaiger Add-Ons nicht exklusive Nutzungsrechte für die in den separaten Lizenzbedingungen geregelte Mietdauer und dem geregelten Umfang ein.
8.2 Weitergehende Nutzungsrechte an dem ModelBundle werden dem Auftraggeber nicht eingeräumt.
9.1 Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die zu erbringenden Leistungen nicht mit Sachmängeln behaftet sind, es sei denn es handelt sich um einen unerheblichen Mangel.
9.2 Für die Frage, wann ein Mangel der Werkleistung vorliegt, gilt Folgendes: Soweit der Auftragnehmer eine Fehlerumgehungslösung zur Verfügung stellt, gilt die erbrachte Leistung nicht als mangelhaft; in diesem Zusammenhang ist der Auftragnehmer auch berechtigt, Veränderungen an der Konfiguration der Daten der Avatare oder der eingesetzten Software vorzunehmen, wenn und soweit die Betriebsfähigkeit der Daten bzw. der Software einzeln oder insgesamt dadurch nicht beeinträchtigt wird.
9.3 Ansprüche des Auftraggebers auf Nacherfüllung wegen Mängeln der von dem Auftragnehmer zu erbringenden Leistung bestehen nach den folgenden Bestimmungen:
9.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt 12 Monate ab Abnahme der jeweiligen Leistung. Nach Ablauf dieses Jahres darf der Auftragnehmer insbesondere auch die Nacherfüllung verweigern, ohne dass dem Auftraggeber hieraus Ansprüche gegen den Auftragnehmer auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz entstehen. Diese Verjährungsfristverkürzung gilt nicht für andere Schadensersatzansprüche als solche wegen verweigerter Nacherfüllung und sie gilt generell nicht für Ansprüche bei arglistigem Verschweigen des Mangels.
9.5 Schadensersatz kann der Auftraggeber von dem Auftragnehmer nur verlangen:
Schadenersatzansprüche des Auftraggebers im Falle der einfach-fahrlässigen Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht verjähren in einem Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit sowie Schäden bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Schadenersatzansprüche gegen den Auftragnehmer aus gesetzlich zwingender Haftung, beispielsweise nach dem Produkthaftungsgesetz, sowie aus der Verletzung des Lebens, des Körpers, oder der Gesundheit bleiben von den vorstehenden Regelungen dieses § 10 unberührt und bestehen in gesetzlichem Umfang binnen der gesetzlichen Fristen.
9.6 Der Kunde kann wegen einer nicht in einem Mangel des erstellten ModelBundles und etwaige Add-Ons bestehenden Pflichtverletzung nur zurücktreten, wenn der Auftragnehmer diese Pflichtverletzung zu vertreten hat. Mängelansprüche bestehen nicht bei einer unerheblichen Abweichung von der vereinbarten oder vorausgesetzten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Gebrauchstauglichkeit.
9.7 Tritt der Auftraggeber wegen der Verletzung einer Pflicht, die sich auf eine abgrenzbare Leistung bezieht, die von anderen zu erbringenden Leistungen unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Auftraggebers unabhängig erbracht werden kann, zurück, so werden die anderen Leistungen von diesem Rücktritt nicht erfasst.
10.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien vereinbaren bereits jetzt für diesen Fall, dass die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzt wird, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt. Entsprechendes gilt für etwaige Lücken der Vereinbarung.
10.2 Nebenabreden zu diesem Vertrag bestehen nicht. Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Auf dieses Formerfordernis kann nur durch schriftliche Vereinbarung verzichtet werden.
10.3 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
10.4 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist aber auch berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
10.5 Vertragssprache ist deutsch. Bedienen sich die Parteien daneben einer anderen Sprache, hat der deutsche Wortlaut entsprechend der Vereinbarung Vorrang. Eine etwaig vorhandene Übersetzung der Vereinbarung dient lediglich dem besseren Verständnis für fremdsprachige Vertragsparteien und zu Auslegungszwecken.
Stand: Juli 2023
Die nachfolgenden Software-Lizenzbedingungen ("Bedingungen") gelten für Angebote und sonstige Verträge über Software und Dienstleistungen von Style3D.
Zusätzlich zu diesen Bedingungen gelten für die jeweilige Software und Dienstleistung weitere Bestimmungen, die bei Vertragsschluss mitgeteilt und akzeptiert werden müssen und während des Installationsvorgangs angezeigt werden. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, die Bedingungen auch seinen beschäftigten Personen mitzuteilen und sicherzustellen, dass der Nutzer des Systems diese Software-Lizenzbedingungen und die zusätzlichen Bedingungen einhält.
Sollten diese Software-Lizenzbedingungen und weitere Bestimmungen zu demselben Gegenstand unterschiedliche Regelungen treffen, so gehen die Regelungen dieser Software-Lizenzbedingungen vor, sofern keine individuelle Vereinbarung vorliegt.
1.1 Die Bedingungen regeln die Nutzung der vom Lizenznehmer erworbenen Style3D-Softwarelizenz und -Dienstleistungen (falls anwendbar).
1.2 Die Style3D-Software umfasst „Style3D Cloud“, „Style3D Studio“, „Style3D Fabric“ und andere Style3D-Softwareprodukte (der URL-Link ist:www.style3d.com, studio.style3d.com, fabric.style3d.com, im Folgenden als "System" bezeichnet).
1.3 Lizenzgeber und Lizenznehmer werden auch als „Vertragsparteien“ oder „Parteien“ bezeichnet.
2.1 Nach dem Erwerb einer Lizenz eröffnet der Lizenzgeber ein Konto gemäß den vom Lizenznehmer im System registrierten Kontodaten. Der Lizenznehmer muss die Nutzungsbedingungen (https://studio.style3d.com/term/service; https://fabric.style3d.com/term/service) bei der Erstregistrierung akzeptieren, die als Anlage 1 beigefügt sind und Bestandteil dieser Bedingungen sind.
2.2 Der Lizenznehmer kann sich mit seinen Kontodaten auf den in Art. 1.2 genannten Webseiten anmelden, das System nutzen, das Installationspaket des Systems herunterladen, die Installation vornehmen und sich zur Nutzung wie gefordert anmelden.
3.1 Der Lizenznehmer hat das nicht ausschließliche, nicht übertragbare Recht, das System und die entsprechenden Dienstleistungen innerhalb der im Vertrag/Angebotsschreiben angegebenen Laufzeit der erworbenen Lizenz zu nutzen.
3.2 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, das System rechtmäßig zu nutzen und nicht gegen die für den Vertrag und die Nutzung des Systems geltenden Gesetze und Vorschriften zu verstoßen und den Zweck des Vertrages und dieser Bedingungen nicht zu verletzen. Andernfalls hat der Lizenzgeber das Recht, die Lizenz des Lizenznehmers für das System einseitig zu kündigen. Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, die vom Lizenznehmer geleisteten Entgelte im Falle einer außerordentlichen Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund zurückzuerstatten. Die Haftung des Lizenzgebers folgt aus Artikel 9.
3.3 Ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des Lizenzgebers (die elektronische Form ist möglich) darf der Lizenznehmer das Nutzungsrecht im Hinblick auf das und den dazugehörigen Account weder entgeltlich noch unentgeltlich an einen Dritten übertragen, einräumen oder die Nutzung gestatten. Andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Lizenznehmer den Vertrag in schwerwiegender Weise verletzt hat, und der Lizenzgeber hat das Recht, die Nutzung des Systems durch den Lizenznehmer zu beenden und ist nicht verpflichtet, die bereits vom Lizenznehmer geleisteten Entgelte zurückzuerstatten.
Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber für alle entstandenen Verluste und Schäden zu entschädigen. Die Haftung des Lizenzgebers folgt aus Artikel 9.
3.4 Der Lizenznehmer erklärt sich damit einverstanden, dass der Lizenzgeber sich das Recht vorbehält, die Serviceadresse, Technologie- oder Funktionsupgrades, Datenparameter und die Nutzung des Systems anzupassen. Dem Lizenznehmer ist bekannt, dass die vorgenannte Anpassung dazu führen kann, dass das System vorübergehend nicht wie üblich genutzt werden kann. Kann der Lizenznehmer das System dadurch nicht nutzen, so wird der Lizenzgeber die entsprechende Zeit auf der Grundlage der ursprünglichen Lizenzlaufzeit hinzurechnen, wenn der Lizenznehmer den Lizenzgeber zuvor schriftlich (die elektronische Form ist möglich) über das Bestehen und die Dauer der vorübergehenden Nutzungsunfähigkeit aufgrund der Anpassung informiert hat. In diesem Fall ist dies das einzige und ausschließliche Recht des Lizenznehmers. Weitergehende Rechte, z.B. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche aus diesen Gegebenheiten, sind ausgeschlossen.
3.5 Das System kann auf einem einzelnen oder mehreren Computern, Terminals oder Workstations installiert, genutzt, angezeigt und betrieben werden. Das System wird in der Regel auf einem oder mehreren Servern und mehreren Client-Computern betrieben. Das System kann nicht auf zwei oder mehr Geräten gleichzeitig verwendet werden.
4.1 Das System und die Urheberrechte, Patente, Geschäftsgeheimnisse und sonstigen Rechte an geistigem Eigentum sowie die Nutzungsrechte und die damit verbundenen gesetzlichen Rechte und Interessen (im Folgenden "Geistiges Eigentum" genannt) am Quellcode des Systems, am Objektcode, an allen Informationen, Daten und Dokumenten, die im System enthalten sind, gehören dem Lizenzgeber, und der Lizenznehmer darf das System nur in Übereinstimmung mit diesen Bedingungen nutzen. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers (die elektronische Form ist möglich) darf der Lizenznehmer die geistigen Eigentumsrechte an dem System nicht an Dritte lizenzieren, einräumen oder übertragen. Es ist dem Lizenznehmer nicht gestattet, ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Lizenzgebers (die elektronische Form ist möglich) den Programmquellcode des Systems ganz oder teilweise zu übersetzen, zu dekompilieren, zu modifizieren, zu disassemblieren, Reverse Engineering zu betreiben, oder auf andere Weise zu versuchen, den Programmquellcode aus dem System zu exportieren; das System zu kopieren, zu imitieren, willkürlich weiterzuentwickeln, zu aktualisieren, unbefugt zu manipulieren; oder abgeleitete Software, abgeleitete Produkte oder andere Software auf der Grundlage des Systems zu schreiben oder zu entwickeln, soweit in Artikel 5 nichts anderes bestimmt ist. Der Lizenznehmer darf keine Handlungen ausführen, die zu einer Verletzung der geistigen Eigentumsrechte des Systems führen könnten.
4.2 Stellt der Lizenznehmer fest, dass Dritte die Schutzrechte des Lizenzgebers verletzen oder zu verletzen drohen, so hat er den Lizenzgeber unverzüglich schriftlich (elektronische Form ist möglich) darüber zu unterrichten und den Lizenzgeber dabei zu unterstützen, die Verletzung durch Dritte zügig zu unterbinden, die erforderlichen Beweise zu beschaffen und Schadensersatz wegen der Verstöße geltend zu machen.
4.3 Die geistigen Eigentumsrechte an allen Inhalten, die der Lizenznehmer bei der Nutzung des Systems erstellt, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Texte, Bilder, Videos, Designzeichnungen, 3D-Animationen und andere digitale Assets, stehen dem Lizenznehmer zu.
4.4 Der Lizenzgeber ist berechtigt, den Markennamen und die Firma des Lizenznehmers (ggf. mit Unternehmensanschrift) und das Firmenlogo auf seiner Webseite unter der Rubrik Kunden/Referenzen sowie im Zusammenhang mit der Darstellung des Leistungsportfolios, z.B. in Power-Point-Präsentationen und Demos und bei Presseberichten, zu nennen, um auf die gemeinsame wirtschaftliche Beziehung hinzuweisen.
4.5 Der Lizenzgeber versichert, den Markennamen, die Firma und das Firmenlogo des Lizenznehmers ausschließlich zu den im vorstehenden Absatz genannten Zwecken zu verwenden. Eine darüberhinausgehende Nutzung ist ausgeschlossen.
5.1 Die Dekompilierung ist ohne vorherige schriftliche (elektronische Form ist möglich) Zustimmung des Lizenzgebers ausgeschlossen, es sei denn, es ist beabsichtigt, den Code zu vervielfältigen oder die Codeform zu übersetzen, um Informationen zu erhalten, die notwendig sind, um die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen herzustellen. In diesem Fall gelten zusätzliche Anforderungen:
5.1.1 Die Handlungen werden von dem Lizenznehmer oder von einer anderen zur Verwendung eines Vervielfältigungsstücks des Programms berechtigten Person oder in deren Namen von einer hierzu ermächtigten Person vorgenommen;
5.1.2 Die zur Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Informationen sind für die in Punkt 5.1.1 genannten Personen noch nicht ohne weiteres zugänglich gemacht;;
5.1.3 Die Handlungen beschränken sich auf die Teile des ursprünglichen Programms, die zur Herstellung der Interoperabilität notwendig sind..
5.2 Eine Bearbeitung des Systems darf nur vorgenommen werden, soweit sie für die bestimmungsgemäße Benutzung des Systems einschließlich der Fehlerberichtigung notwendig ist.
5.3 Das System darf nur vervielfältigt werden, soweit dies für die bestimmungsgemäße Nutzung des Systems einschließlich der Fehlerberichtigung erforderlich ist.
5.4 Der Lizenznehmer darf eine Sicherungskopie erstellen, wenn dies für die Sicherung künftiger Nutzung des Systems erforderlich ist. Die Sicherungskopien müssen, soweit technisch möglich, mit dem Urheberrechtsvermerk des Original-Datenträgers versehen werden. Urheberrechtsvermerke dürfen nicht gelöscht, geändert oder unterdrückt werden. Die Sicherungskopien dürfen ausschließlich zu archivarischen Zwecken verwendet und Dritten nicht überlassen oder zugänglich gemacht werden.
5.5 Dem Lizenznehmer ist es untersagt, die ihm überlassene Programmkopie des Systems an Dritte weiterzugeben oder das System zu verkaufen, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unterzulizenzieren, öffentlich wiederzugeben oder in sonstiger Weise Dritten zugänglich zu machen. Wenn festgestellt wird, dass das System von einem Nutzer verwendet wird, der nicht zur Verwendung des Lizenzkontos berechtigt ist, behält sich der Lizenzgeber das Recht vor, den Vertrag mit dem Lizenznehmer zu kündigen und infolgedessen das Lizenzkonto zu sperren oder zu löschen, sofern der Lizenznehmer die Situation nicht innerhalb von sieben Tagen nach Benachrichtigung durch den Lizenzgeber berichtigt.
5.6 Der Lizenznehmer ist verpflichtet, geeignete Vorkehrungen zu treffen, um den unbefugten Zugriff Dritter auf das System zu verhindern. Sofern Originaldatenträger sowie Sicherungskopien geliefert werden, sind diese an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die beschäftigten Personen des Lizenznehmers sind auf die Einhaltung dieser Bestimmungen
ausdrücklich hinzuweisen. Der Lizenznehmer ist verpflichtet, den Lizenzgeber unverzüglich über jede unbefugte Nutzung des Systems zu informieren.
5.7 Soweit in Artikel 5.1 - 5.4 nichts anderes bestimmt ist, ist das Reverse Engineering, das Assemblieren, das Kompilieren oder der Versuch, den Quellcode des Systems zu entschlüsseln oder zu exportieren, durch den Lizenznehmer ohne vorherige schriftliche (die elektronische Form ist möglich) Zustimmung des Lizenzgebers untersagt.
5.8 Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist grundsätzlich nicht gestattet. Allein sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Systemnutzung beeinträchtigt oder verhindert wird, darf der Lizenznehmer den Kopierschutz bzw. die Schutzroutine entfernen. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Lizenznehmer die Beweislast.
5.9 Der Lizenznehmer darf das System nicht dazu verwenden, Inhalte zu veröffentlichen, zu übertragen, zu verbreiten oder zu speichern, die die geistigen Eigentumsrechte, Geschäftsgeheimnisse oder andere legitime Rechte und Interessen des Lizenzgebers verletzen.
5.10 Der Lizenznehmer darf keine Inhalte veröffentlichen, übertragen, verbreiten oder speichern, die gegen nationales Recht verstoßen oder die nationale Sicherheit, Einheit, soziale Stabilität, öffentliche Ordnung oder Moral gefährden, oder die unangemessen, beleidigend oder verleumderisch, obszön, gewalttätig, diskriminierend oder gegen nationale Gesetze, Vorschriften, Richtlinien oder religiöse Überzeugungen verstoßen.
5.11 der Lizenznehmer darf kein Verhalten ausführen, das die Cybersicherheit gefährdet, einschließlich, aber nicht beschränkt auf: die Verwendung nicht autorisierter Daten oder Zugriff auf nicht autorisierte Server/Accounts; den unbefugten Zugriff auf ein öffentliches Netzwerk oder das Computersystem einer anderen Person und Löschen, Ändern oder Hinzufügen gespeicherter Informationen; den unbefugten Versuch, das System oder die Website auf Schwachstellen zu untersuchen, zu scannen oder zu testen, oder andere Handlungen, die die Cybersicherheit beeinträchtigen; den Versuch, den normalen Betrieb des Systems oder der Website zu beeinträchtigen oder zu unterbrechen, indem vorsätzlich schädliche Programme oder Viren verbreitet werden und andere Handlungen, die normale Netzwerkinformationsdienste beeinträchtigen oder in diese eingreifen, oder das Fälschen von TCP/IP-Paketnamen oder Teilnamen;
5.12 Der Lizenznehmer darf sich nicht über Software oder Systeme Dritter, die nicht vom Lizenzgeber entwickelt, genehmigt oder lizenziert wurden, oder über Plug-Ins oder Add-on-Software, die nicht vom Lizenzgeber entwickelt, genehmigt oder lizenziert wurden, in das System einloggen oder das System nutzen.
6.1 Der Lizenzgeber erklärt dem Lizenznehmer die Funktionen des Systems in Form von Online-Schulungen oder Online-Fragen und Antworten.
6.2 Der Lizenzgeber eröffnet nach Erhalt aller vom Lizenznehmer zur Verfügung gestellten Materialien und notwendigen Informationen sowie nach Zahlung gemäß dem Angebotsschreiben/Vertrag innerhalb von drei Werktagen das Benutzerkonto für das System, so dass der Lizenznehmer den Download und die Installation des Systems durchführen kann. Nach Eröffnung des Kontos stellt der Lizenzgeber dem Lizenznehmer einen Serviceberater zur Verfügung, der ihn in die Nutzung des Systems einführt.
6.3 Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer geeignete Server für die Nutzung des Systems mit einer
jahresdurchschnittlichen Verfügbarkeit von 96% zur Verfügung.
6.4 Der Lizenzgeber verpflichtet sich, im Falle der Beendigung der Nutzung des Systems durch den Lizenznehmer, die Daten des Systems gegenüber Dritten gemäß Artikel 8 vertraulich zu behandeln.
6.5 Der Lizenzgeber verpflichtet sich, dem Lizenznehmer After-Sales-Service und routinemäßige Wartung des Systems in Übereinstimmung mit dem Vertrag/Angebotsschreiben und den vorliegenden Bedingungen zu gewähren.
6.6 Der Lizenzgeber ist nicht verpflichtet, den Lizenznehmer über eine überfällige Zahlung zu informieren. Bleibt der Lizenznehmer länger als 10 Tage nach dem Fälligkeitsdatum mit der Zahlung im Rückstand, hat der Lizenzgeber das Recht, die Erfüllung des Vertrages einseitig auszusetzen.
6.7 Bleibt der Lizenznehmer länger als 60 Tage nach dem Fälligkeitsdatum mit der Zahlung im Rückstand, hat der Lizenzgeber das Recht, den Vertrag fristlos zu kündigen. Artikel 7 Gewährleistungsrechte
7.1 Das vom Lizenzgeber überlassene System entspricht im Wesentlichen dem Vertrag/Angebotsschreiben. Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Beeinträchtigung der Nutzbarkeit des Systems.
7.2 Die Gewährleistung des Lizenzgebers erstreckt sich darauf, dass das System während der Vertragslaufzeit die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit behält und der vertragsgemäßen Nutzung des Systems keine Rechte Dritter entgegenstehen. Mängel des Systems werden vom Lizenzgeber innerhalb einer angemessenen Frist behoben, nachdem der Lizenznehmer dem Lizenzgeber den Mangel angezeigt hat. Die Mängelbehebung erfolgt nach Wahl des Lizenzgebers durch kostenfreie Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Nachbesserung kann auch durch Bereitstellung von Updates zum Download sowie durch telefonischen Support oder durch Support via Remote-Zugriff erfolgen.
7.3 Der Lizenznehmer gestattet dem Lizenzgeber, zum Zwecke der Überprüfung und Beseitigung von Mängeln mittels Telekommunikation auf das System zuzugreifen. Die hierfür erforderlichen Verbindungen stellt der Lizenznehmer nach Anweisung des Lizenzgebers her.
7.4 Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, eine Minderung der Vergütung durch Abzug von der vereinbarten Vergütung geltend zu machen. Entsprechende Bereicherungs- oder Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
7.5 Das Recht des Lizenznehmers zur außerordentlichen fristlosen Kündigung des Vertrages wegen nicht rechtzeitiger Gebrauchsüberlassung ist ausgeschlossen, es sei denn, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung ist als fehlgeschlagen anzusehen.
8.1 Ohne die schriftliche (elektronische Form ist möglich) Zustimmung der anderen Partei darf keine Partei den Inhalt der vertraulichen Informationen der anderen Partei, die ihr bekannt sind oder die sie erlangt hat, in irgendeiner Form an Dritte weitergeben oder die vertraulichen Informationen für andere als die hier ausdrücklich vereinbarten Zwecke verwenden. Dieser Artikel bleibt in Kraft, unabhängig davon, ob der Vertrag tatsächlich erfüllt oder geändert, aufgehoben, gekündigt, widerrufen, für nichtig erklärt wird; usw. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt für die Dauer des Vertrages zwischen den Parteien und bleibt auch nach Beendigung des Vertrages für einen Zeitraum von fünf Jahren bestehen.
8.2 „Vertrauliche Informationen“ bezeichnet bestimmte Informationen, die der empfangenden Partei zur Verfügung gestellt werden, von der empfangenden Partei entwickelt werden oder zu denen die empfangende Partei anderweitig Zugang erhält, unabhängig davon, ob dies vor oder nach Abschluss
des Vertrages geschieht (einschließlich, aber nicht beschränkt auf Finanzinformationen, Verkaufsdaten, technische Daten, technisches Know-how und Systeme, Designs und Produktinformationen, Marketingstrategien und -pläne, Geschäftsbeziehungen und Geschäftsmethoden, Lagerinformationen und Kundeninformationen). Informationen gelten als vertraulich, unabhängig davon, ob sie von der offenlegenden Partei ausdrücklich als solche bezeichnet werden, aufgrund der Art und Weise, wie die offenlegende Partei mit ihnen umgeht, oder aufgrund gegenseitiger Vereinbarung zwischen Lizenzgeber und Lizenznehmer. Diese Informationen können in schriftlicher oder elektronischer Form vorliegen oder der empfangenden Partei durch Gespräche mit Vertretern der offenlegenden Partei oder durch Beobachtung oder Inspektion des Eigentums der offenlegenden Partei durch die empfangende Partei bekannt werden und werden hierin als "vertrauliche Informationen" bezeichnet.
8.3 Vertrauliche Informationen umfassen keine Informationen, die: (a) der empfangenden Partei auf nichtvertraulicher Basis vor der Offenlegung durch die offenlegende Partei zur Verfügung standen; (b) der Öffentlichkeit nicht durch eine Handlung oder Unterlassung der empfangenden Partei zugänglich sind oder werden; oder (c) der empfangenden Partei auf nichtvertraulicher Basis aus einer anderen Quelle als der offenlegenden Partei zugänglich werden (vorausgesetzt, dass die empfangende Partei keine Kenntnis davon hat, dass diese Quelle gegenüber der offenlegenden Partei zur Vertraulichkeit in Bezug auf diese Informationen verpflichtet ist).
8.4 Die Verpflichtung zur Vertraulichkeit und Nichtverwendung gilt nicht für Informationen, die (a) die zum Zeitpunkt der Offenlegung öffentlich bekannt sind oder später öffentlich bekannt werden; (b) von denen die empfangende Partei nachweisen kann, dass sie sich zum Zeitpunkt der Offenlegung in ihrem Besitz befanden - mit Ausnahme von Handels- und Geschäftsbedingungen - oder von einem zur Offenlegung berechtigten Dritten zur Verfügung gestellt wurden; (c) die die empfangende Partei unabhängig von den Informationen der offenlegenden Partei und ohne sich auf diese zu stützen entwickelt hat; und (d) die die empfangende Partei gemäß geltender Gesetze, Vorschriften oder gerichtlicher/behördlicher Anordnungen offenlegen muss, vorausgesetzt, dass die offenlegende Partei rechtzeitig benachrichtigt wird und ausreichend Gelegenheit erhält, die vertrauliche Behandlung einer solchen Offenlegung zu beantragen.
9.1 Der Lizenznehmer und der Lizenzgeber sind verpflichtet, ihre Rechte ordnungsgemäß auszuüben und ihre Pflichten ordnungsgemäß zu erfüllen, um die erfolgreiche Durchführung des Vertrags sicherzustellen. Kommt eine der Parteien ihren Verpflichtungen nicht vollständig und rechtzeitig nach, so haftet sie für Vertragsverletzung und hat, wenn sie der anderen Partei einen Schaden zugefügt hat, dieser den tatsächlich entstandenen Schaden zu ersetzen.
9.2 Der Lizenzgeber haftet nur gemäß den folgenden Bestimmungen:
9.2.1 Die Haftung des Lizenzgebers ist auf nach vernünftigerweise vorhersehbare Schäden beschränkt.
9.2.2 Der Lizenzgeber haftet nicht für das Nichterreichen beabsichtigter oder erwarteter Ergebnisse in Verbindung mit der Nutzung des Computersystems, die nicht Bestandteil des Vertrags zwischen den Parteien sind, oder für direkte oder Folgeschäden, für entgangene Gewinne oder erwartete Einsparungen.
9.2.3 Der Lizenzgeber haftet nicht für Mängel, die sich aus Fehlern in Informationen, Dokumentationen oder Materialien des Kunden oder von Dritten ergeben, wenn diese nicht Bestandteil des Vertrages zwischen den Parteien sind.
9.2.4 Für den Verlust von Daten haftet der Lizenzgeber nur bis zur Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwandes, der bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger Datensicherung eingetreten wäre.
9.2.5 Die in den Paragraphen 9.2.1 – 9.2.4 genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Mängel, die auf Absicht, grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Lizenzgebers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen oder in Fällen, in denen der Lizenzgeber das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft garantiert hat. In diesen Fällen übernimmt der Lizenzgeber unbeschränkt die Haftung für alle daraus resultierenden Schäden. Darüber hinaus gelten diese Einschränkungen nicht für Fälle von Körperverletzung oder Tod, wenn diese auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Lizenzgebers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder sonstigen Erfüllungsgehilfen beruhen.
9.2.6 Bei Verletzung einer für den Vertragspartner wesentlichen Verpflichtung (sog. Kardinalpflicht), haftet der Lizenzgeber auch für leichte Fahrlässigkeit, auch seiner gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen. In einem solchen Fall gilt die Haftungsbeschränkung wie oben in Artikel 9.2.1 definiert.
9.2.7 Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
9.2.8 Die Haftung des Lizenzgebers für folgende Mängel ist ausgeschlossen: für Mängel des Systems, die bei Vertragsschluss vorhanden sind, für Mängel, die später infolge eines Umstandes entstehen, den der Lizenzgeber zu vertreten hat, wenn sich der Lizenzgeber mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug befindet, es sei denn, es besteht eine Haftung nach Artikel 9.2.5.
Im Falle der Nutzung von Software von Drittanbietern, wird auf die Drittanbieter-Verlinkung (https://www.linctex.com/oss) verwiesen. Sofern Software von Drittanbietern genutzt wird, sind deren Lizenzbestimmungen zu beachten und die Einhaltung sicherzustellen.
11.1 Diese Bedingungen unterliegen den Gesetzen von Hongkong (China) und werden in Übereinstimmung mit diesen ausgelegt, unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
11.2 Die Parteien vereinbaren, sich dem Hong Kong International Arbitration Centre (HKIAC) für ein Schiedsverfahren zu unterwerfen, das gemäß der Schiedsordnung des HKIAC in der zum Zeitpunkt des Antrags auf ein Schiedsverfahren geltenden Fassung durchgeführt wird, wenn es um die Verletzung oder Auslegung des Vertrags über das System zwischen den Parteien oder um die Durchsetzung von Rechten, Pflichten, Verbindlichkeiten, Obliegenheiten, Befugnissen und sonstigen Beziehungen zwischen den Parteien geht, die sich aus dem Systemvertrag ergeben. Der Schiedsspruch ist unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges für beide Parteien endgültig und bindend. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist Englisch.
Keine der Parteien haftet für Faktoren, die außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Unterbrechungen der Vertragserfüllung aufgrund von Faktoren, die öffentlichen Dienstanbietern oder Dritten zuzurechnen sind, wie z.B. Wartung der Telekommunikationseinrichtungen, Ausfall der Stromversorgung, Ausfall des Kommunikationsnetzes, Änderung der nationalen Politik, Computerviren, Ereignisse oder Verhaltensweisen, die die Sicherheit des Netzes gefährden, wie z.B. Eindringen in das Netzwerk und Angriffsschäden (einschließlich, aber
nicht beschränkt auf DDoS) oder herkömmliche oder Notfall-Geräte und Wartung des Systems, Geräte-und Ausfälle des Systems, Netzwerkinformationen und Datensicherheitsfaktoren, die extern sind, nicht mit dem Betrieb in Verbindung stehen und auch durch die Anwendung der größtmöglichen angemessenen Sorgfalt nicht verhindert werden können; Naturkatastrophen, Streiks, Unruhen, Krieg; staatliches Handeln, gerichtliche Verwaltungsanordnungen und andere Faktoren höherer Gewalt. Dies gilt auch, wenn sie bei Lieferanten des Lizenzgebers oder dessen Zulieferern eintreten. In solchen Fällen ist es dem Lizenzgeber gestattet, die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung einschließlich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder hinsichtlich der betreffenden nicht erfüllten Lieferkomponente ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
13.1 Änderungen oder Ergänzungen dieser Bestimmungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
13.2 Sollten die Bestimmungen dieses Dokuments oder künftig hier aufgenommene Bestimmungen ganz oder teilweise nicht rechtswirksam und/oder nicht durchführbar sein und/oder ihre Rechtswirksamkeit und/oder Durchführbarkeit später verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Das Gleiche gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass der Vertrag oder diese Bestimmungen eine Regelungslücke enthalten. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen und/oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücken eine angemessene Regelung zu vereinbaren, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben würden, sofern sie bei Abschluss des Vertrages oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung den Punkt bedacht hätten.
13.3 Den Vertragsparteien ist bekannt, dass das System Export- und Importbeschränkungen unterliegen kann.
13.4 Eine Aufrechnung sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Lizenznehmer sind nur mit unbestrittenen und/oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig, sofern es sich nicht um solche Ansprüche handelt, die aus den gegenseitigen Rechten und Pflichten des Vertrages zwischen den Parteien entstehen.
13.5 Die Bedingungen können (mit Ausnahme der Hauptleistungspflichten) vom Lizenzgeber jederzeit aktualisiert werden, wenn sich die Gesetzgebung, die Rechtsprechung oder die Marktbedingungen ändern. Jede Aktualisierung wird dem Lizenznehmer 14 Tage im Voraus durch eine Ankündigung auf der Website des Systems mitgeteilt. Die aktualisierten Bedingungen ersetzen alle früheren Versionen der Software-Lizenzbedingungen und treten mit ihrer Bekanntgabe und Annahme durch den Lizenznehmer in Kraft. Der Lizenznehmer kann das System erneut herunterladen und installieren oder die neueste Version der Softwarelizenzbedingungen auf der Website des Lizenzgebers einsehen. Akzeptiert der Lizenznehmer die aktualisierten Bedingungen nicht, ist die Nutzung des Systems einzustellen. Nach einem entsprechenden Hinweis gilt die weitere Nutzung des Systems als Zustimmung des Lizenznehmers zu den aktualisierten Bedingungen, sofern der Lizenznehmer nicht innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe der aktualisierten Bedingungen widerspricht.
Stand: Juli 2023
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2.3.3.1 Die Dekompilierung ist ohne vorherige schriftliche (elektronische Form ist möglich) Zustimmung von Style3D ausgeschlossen, es sei denn, es ist beabsichtigt, den Code zu vervielfältigen oder die Codeform zu übersetzen, um Informationen zu erhalten, die notwendig sind, um die Interoperabilität eines unabhängig geschaffenen Computerprogramms mit anderen Programmen herzustellen. In diesem Fall gelten zusätzliche Anforderungen:
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c. Die Maßnahmen sind auf die Teile des ursprünglichen Programms beschränkt, die für die Herstellung der Interoperabilität erforderlich sind.
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